Verschenken und vererben
In der Adventszeit drehen sich unsere Gedanken oft ums Thema «schenken». Erbfragen sind damit aber nicht gemeint. Diese werden gerne verdrängt – nicht nur in der Vorweihnachtszeit. Die Expertin der St.Galler Kantonalbank, Vreni Komminoth, beschäftigt sich das ganze Jahr hindurch mit den Themen «verschenken und vererben» und den verschieden Varianten der Eigentumsübergabe.
Ende Oktober fand ein Livestream der Reihe «Immo-Montag» zum Thema «verschenken und vererben» statt. Vreni Komminoth, Teamleiterin Erbschaften, informierte innerhalb von dreissig Minuten, worauf bei der Übergabe einer Liegenschaft innerhalb der Familie geachtet werden muss. Sie war im Gespräch mit Michèle Falk-Schmid, Beraterin Privatkunden. Wir fassen für Sie die wichtigsten Stolpersteine und Tipps zusammen.
Erbvorbezug
Die wohl häufigste Form der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten von Eltern an Kinder ist der Erbvorbezug. Der Erbvorbezug ist eine vorzeitige Auszahlung eines Teils des Erbes. Laut Gesetz gilt bei Nachkommen die Gleichbehandlungsabsicht, d. h. das Kind, das von einem Erbvorbezug profitiert, hat diesen bei einer späteren Erbteilung gegenüber den Geschwistern zur Ausgleichung zu bringen.
Schenkung
Der grösste Unterschied zwischen einem Erbvorbezug und einer Schenkung, liegt in der Ausgleichspflicht. Eine Schenkung muss bei einer späteren Erbteilung nicht ausgeglichen werden. Dies muss aber explizit schriftlich festgehalten worden sein. Schenkungen dürfen jedoch die gesetzlichen Pflichtteile der weiteren Erbinnen und Erben nicht verletzen. Schenkungen wie auch Erbvorbezüge unterliegen der Schenkungssteuer, die kantonal geregelt sind. Die gute Nachricht ist, dass in den meisten Kantonen, so auch im Kanton St.Gallen, Schenkungen und Erbvorbezüge an Ehegatten und Kinder nicht versteuert werden müssen.
Was darf ich, was nicht?
Das Gesetz geht davon aus, dass Sie Ihre Kinder finanziell gleich behandeln wollen. Sie dürfen Ihre Nachkommen aber auch finanziell ungleich behandeln, solange die gesetzlichen Pflichtteile nicht verletzt werden. Unbedingt zu beachten sind die Formvorschriften von letztwilligen Verfügungen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einer Fachperson beraten zu lassen. Neben dem Verschenken und Vererben von Vermögen, können Sie Ihren Nachkommen auch ein Darlehen gewähren. Der Vorteil eines Darlehens liegt darin, dass Sie dieses – sollten Sie das Geld zu einem späteren Zeitpunkt benötigen – wieder zurückfordern können. Es macht Sinn, auch das Darlehen an ein Kind in einem schriftlichen Darlehensvertrag zu regeln.
Nicht vergessen
Sollten Sie Ihre Liegenschaft einem Kind zu Lebzeiten übergeben wollen, involvieren Sie Ihre Kinder frühzeitig. In vielen Fällen macht es Sinn, einen Erbvertrag mit der ganzen Familie abzuschliessen. So können Sie das Konfliktpotenzial im Rahmen einer Erbteilung schmälern. Machen Sie sich zudem frühzeitig über Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Alter Gedanken – wie lange sind Haus und Garten noch ein Genuss, wann wird der Umschwung zur Belastung und wie befreiend wäre eine barrierefreie Wohnung? Über den «richtigen» Zeitpunkt, Ihre Liegenschaft zu übertragen, haben wir uns im Livestream vom 27. November unterhalten.
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